LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2011
L 9 SO 626/10 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 222/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2011 (L 9 SO 626/10 B) - DRsp Nr. 2011/3992

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 626/10 B

DRsp Nr. 2011/3992

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.10.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.10.2010 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten) zu Recht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und begehrt die Zustimmung der Beklagten zu Anmietung (irgend)einer anderen Wohnung.

Für dieses Begehren der Klägerin fehlt es an einer Rechtsgrundlage.