LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2011
L 8 R 954/10 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 66/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2011 (L 8 R 954/10 B) - DRsp Nr. 2011/20292

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen L 8 R 954/10 B

DRsp Nr. 2011/20292

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 6.9.2010 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf 4.812,77 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger hat sich im Ausgangsverfahren gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten vom 18.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2009 gewandt. Mit dem Bescheid vom 18.1.2008 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Nachforderung (Beiträge und Umlagen) von insgesamt 7.060,36 Euro fest. Hiervon entfielen 4.812,77 Euro auf die nach Auffassung der Beklagten sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte als unbegründet zurück. Sie führte aus, der Widerspruch des Klägers habe sich gegen die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) gerichtet. Die übrigen Prüffeststellungen seien nicht streitgegenständlich. Im Klageverfahren hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der auf den Beigeladenen zu 1) bezogenen Feststellungen aufgehoben. Der Kläger hat das darin liegende Anerkenntnis angenommen.