LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2011
L 19 AS 1930/10 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 596/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2011 (L 19 AS 1930/10 B) - DRsp Nr. 2011/3991

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1930/10 B

DRsp Nr. 2011/3991

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.10.2010 geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X bewilligt.

Gründe:

Die Klägerin, der die Beklagte Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem SGB II gewährt, mietete am 21.09.2009 zum 01.01.2010 eine neue Wohnung an, nachdem ihr früheres Mietverhältniss durch den Vermieter wegen Eigenbedarfs zum 30.06. 2010 gekündigt worden war. Am 29.09.2009 sprach sie wegen der Gewährung von Umzugskosten bei der Beklagten vor. Deren Übernahme lehnte die Beklagte ab, weil die Erteilung einer Zusicherung als Voraussetzung entsprechender Leistungen nach Vertragsschluss über das neue Mietverhältnis nicht mehr in Betracht komme. Eine nachträgliche Genehmigung scheide in derartigen Fällen ebenfalls aus, weil es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handele (Bescheid vom 29.10.2009, Widerspruchsbescheid vom 11.01.2010).

Für die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 11.10.2010 Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Umzug in eine nicht angemessene Wohnung erfolgt sei.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung des SG bietet die Klage hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO und erscheint nicht mutwillig.