LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2013
L 7 AS 2233/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2141/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2013 (L 7 AS 2233/12 B) - DRsp Nr. 2013/3155

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 2233/12 B

DRsp Nr. 2013/3155

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt.

Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klage vom 25.05.2012 gegen den Überprüfungsbescheid vom 09.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2012, mit der der Kläger noch die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe (Februar bis Juli 2012) geltend macht, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.