Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klage vom 25.05.2012 gegen den Überprüfungsbescheid vom 09.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2012, mit der der Kläger noch die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe (Februar bis Juli 2012) geltend macht, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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