Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.07.2012 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 21.10.2011 bewilligt und Rechtsanwalt I aus F beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung hat zum Zeitpunkt der Vorlage der für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
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