LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2013
L 7 AS 1673/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 4073/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2013 (L 7 AS 1673/12 B) - DRsp Nr. 2013/3154

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1673/12 B

DRsp Nr. 2013/3154

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.07.2012 geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 21.10.2011 bewilligt und Rechtsanwalt I aus F beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 19.07.2012 ist zulässig und begründet. Das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung hat zum Zeitpunkt der Vorlage der für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.