LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2009
L 19 B 219/08 AS
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 335/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2009 (L 19 B 219/08 AS) - DRsp Nr. 2009/3077

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2009 - Aktenzeichen L 19 B 219/08 AS

DRsp Nr. 2009/3077

Die Beschwerden des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2008 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller für die Zeit vom 27.05. bis 26.07.2008 Fahrtkostenhilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstätte. Ab August 2008 berücksichtigte sie die erforderlichen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nur noch im Rahmen des auf die Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anrechenbaren Erwerbseinkommens des Antragsstellers, was insgesamt zu einer ungekürzten Leistungsbewilligung (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) führte.

Mit seinen am 30.10.2008 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen gestellten Antrag hat der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt weiterhin, höhere Reisekosten zu übernehmen.

Das SG hat mit Beschluss vom 13.11.2008 den Antrag und Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Antragssteller ungekürzte Leistungen nach dem SGB II erhalte und die Bewilligung zusätzlicher Fahrtkosten im Ermessen der Antragsgegnerin stehe.

Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.