LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2013
L 2 AS 1716/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2094/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2013 (L 2 AS 1716/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/25356

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1716/13 B ER

DRsp Nr. 2013/25356

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.08.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.