LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2013
L 2 AS 1494/13 B
Fundstellen:
NZS 2014, 280
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 126/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2013 (L 2 AS 1494/13 B) - DRsp Nr. 2013/25355

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1494/13 B

DRsp Nr. 2013/25355

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 26.06.2013 geändert. Der Klägerin wird anstelle von Rechtsanwalt Q die Rechtsanwaltssozietät T & Q, T, für das Klageverfahren beigeordnet.

Gründe

I.

Streitig ist die Beiordnung einer Anwaltssozietät im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit ihrer Klage vom 13.02.2013 hat die Klägerin Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät T & Q, Sachbearbeiter: Rechtsanwalt Q, gestellt. Das SG hat dem Antrag mit Beschluss vom 26.06.2013 insoweit stattgegeben, als PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q bewilligt worden ist. Den Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät hat es unter Bezugnahme auf verschiedene obergerichtliche Beschlüsse (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 02.09.2009 - L 8 U 5402/08 PKH-A; LSG NRW Beschluss vom 08.10.2009 - L 1 B 18/09 AS - und LSG Sachsen Beschluss vom 24.04.2012 - L 3 AS 569/10 B PKH) abgelehnt.

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 03.07.2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 02.08.2013 Beschwerde eingelegt. Der Mandatsvertrag sei mit der Sozietät abgeschlossen worden. Deren Beiordnung sei auch zulässig, wie sich aus einem Beschluss des LSG NRW vom 26.06.2013 - L 6 AS 732/13 B - ergebe.