LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2013
L 11 KA 81/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 275/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2013 (L 11 KA 81/13 B ER) - DRsp Nr. 2014/5141

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 11 KA 81/13 B ER

DRsp Nr. 2014/5141

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.08.2013 abgeändert. Der Antrag des Beschwerdegegners wird abgelehnt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.775,42 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtsmäßigkeit eines Regresses wegen Überschreitung der Arzneimittel-Richtgrößen im Jahre 2010.

Der Antragsteller ist als hausärztlich tätiger Facharzt für Innere Medizin in U niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Wegen Überschreitens der Arzneimittelrichtgrößen setzte die Prüfungsstelle für die Quartale I/2010 bis IV/2010 einen Regress in Höhe von 87.754,20 EUR fest (Bescheid vom 04.12.2012). Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 01.07.2013). Hiergegen hat der Antragsteller die unter dem Aktenzeichen S 33 KA 267/13 bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf anhängige Klage erhoben. Das von ihm zeitgleich beim Antragsgegner angebrachte Ersuchen, die sofortige Vollziehung des Bescheides bis zum Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen, lehnte dieser unter dem 22.07.2013 ab.