Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 05.09.2011 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.06.2011 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab 27.09.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, P, beigeordnet.
I. Die am 00.00.1991 geborene Antragstellerin bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem am 00.00.2007 geborenen Sohn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) -.
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