LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.10.2008
L 20 B 67/08 AS
Fundstellen:
JurBüro 2009, 480
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 172/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.10.2008 (L 20 B 67/08 AS) - DRsp Nr. 2009/14236

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen L 20 B 67/08 AS

DRsp Nr. 2009/14236

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Im Streit ist die Frage, ob bei Beendigung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch Beschluss des Gerichtes eine fiktive Terminsgebühr erstattungsfähig ist.

Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2008 wurden die von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 620,58 Euro festgesetzt. Dabei wurde eine Terminsgebühr nicht berücksichtigt, da ein Termin nicht stattgefunden habe und die Voraussetzungen für eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) nicht vorliegen würden.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 04.04.2008 Erinnerung eingelegt, soweit die zur Festsetzung beantragte Terminsgebühr nicht festgesetzt worden ist.

Mit Beschluss vom 05.05.2008 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller am 15.05.2008 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen im Rahmen der Erinnerung Bezug genommen haben.