LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2013
L 2 AS 961/13 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 62 AS 830/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2013 (L 2 AS 961/13 B) - DRsp Nr. 2013/23549

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 961/13 B

DRsp Nr. 2013/23549

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29. April 2013 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.