LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2011
L 19 AS 1509/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1662/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2011 (L 19 AS 1509/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/20340

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1509/11 B ER - Aktenzeichen L 19 AS 1510/11

DRsp Nr. 2011/20340

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.08.2011 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.08.2011 hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Antragsteller ist Witwer. Er bezieht von dem Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch (SGB II).

Durch Bescheid vom 04.05.2011 hob der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an den Antragsteller und seine verstorbene Ehefrau wegen Zuflusses eines Einkommens teilweise für März 2009 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Er forderte vom Antragsteller selbst sowie als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau jeweils einen Betrag von 389,97 EUR nach § 50 SGB X zurück und verfügte, dass die Erstattungsforderung in Höhe von 109,20 EUR mtl. gegen die Leistungsansprüche des Antragstellers nach § 43 SGB II i.d.F. ab dem 01.04.2011 aufrechnet wird.