Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.05.2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Übernahme der monatlichen Kosten eines Kabelanschlusses von 16,90 EUR als Unterkunftsleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Mit Beschluss vom 05.05.2011 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt. Ein bemittelter Kläger in der Lage des Klägers würde den vorliegenden Rechtsstreit nicht betreiben, weil er sich angesichts der geringen Höhe des streitigen Wertes nicht dem Risiko aussetzen würde, hohe Rechtsanwaltsgebühren tragen zu müssen.
Gegen den am 11.05.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 23.05.2011.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Hinweis auf den relativ geringen Wert der Beschwer die Versagung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht rechtfertigt (vgl. Beschlüsse Bundesverfassungsgericht vom 24.03.2011 - und vom 28.09.2010 - ).
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