LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2011
L 19 AS 676/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1751/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2011 (L 19 AS 676/11 B) - DRsp Nr. 2011/15065

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 676/11 B

DRsp Nr. 2011/15065

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Absenkung eines Leistungsanspruches nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - wegen Nichtteilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16d SGB II).

Mit zwei Bescheiden vom 21.12.2009 verpflichtete die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) die Klägerin zur Teilnahme an zwei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung vom 14.12.2009 bis zum 31.12.2009 und sodann vom 01.01.2010 bis zum 13.06.2010 bei dem selben Träger. Die Zuweisungsbescheide enthielten u.a. Hinweise auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall sowie den Hinweis, dass bei Nichtausführung der Arbeitsgelegenheit ohne Nachweis eines wichtigen Grundes die Regelleistung nach § 20 SGB II für drei Monate um 30 v. H. abgesenkt werde.