LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2011
L 16 AL 103/10 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 65/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2011 (L 16 AL 103/10 B) - DRsp Nr. 2011/20236

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 16 AL 103/10 B

DRsp Nr. 2011/20236

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.03.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes streitig.

Mit Bescheid vom 26.01.2009 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab dem 12.01.2009 bewilligt und gleichzeitig die Gewährung von Ausbildungsgeld wegen der Anrechnung von Einkommen des Vaters des Antragstellers abgelehnt. Widerspruch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller nicht erhoben.