LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2011
L 11 SF 199/11 AB
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1634/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2011 (L 11 SF 199/11 AB) - DRsp Nr. 2011/15062

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 11 SF 199/11 AB

DRsp Nr. 2011/15062

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung von Richter C wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe

I. In der Hauptsache wenden sich die Kläger im Rahmen einer vor dem Sozialgerichts (SG) Köln erhobenen Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten (Bescheid vom 15.09.2010, Änderungsbescheid vom 21.02.2010, Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011). Zuständig für den Rechtsstreit ist die 6. Kammer des SG; deren Vorsitzender, Richter C, ist der Lebensgefährte der Verfasserin des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 16.03.2011. Der Beklagte erachtet Richter C aufgrund des persönlichen Näheverhältnisses zu seiner Mitarbeiterin als befangen.

II.

Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers (AS) ist nicht begründet.