LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2009
L 7 B 224/09 AS
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 17/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2009 (L 7 B 224/09 AS) - DRsp Nr. 2009/17829

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen L 7 B 224/09 AS

DRsp Nr. 2009/17829

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 08.06.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Kläger ist unbegründet.

1. Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

a) Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung.