LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2009
L 7 B 149/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 21/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2009 (L 7 B 149/09 AS ER) - DRsp Nr. 2009/17827

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen L 7 B 149/09 AS ER

DRsp Nr. 2009/17827

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

1. Die Antragsgegnerin greift mit ihrer Beschwerde an, dass das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Beschluss vom 27.03.2009 "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 27.03.2009 gegen den Änderungsbescheid vom 13.01.2009 angeordnet" hat.

a) Das SG hat damit gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller vom 27.01.2009 gegen den Änderungsbescheid vom 13.01.2009 angeordnet, mit dem die Antragsgegnerin eine Leistungsteilaufhebung für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis zum 30.04.2009 verfügte; mit Bewilligungsbescheid vom 26.09.2008 hatte sie für diesen Zeitraum zuvor höhere Leistungen bewilligt.