Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
1. Die Antragsgegnerin greift mit ihrer Beschwerde an, dass das Sozialgericht (
a) Das
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|