Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen das Schreiben des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2014 sowie gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom selben Tag wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die mit Schriftsatz vom 17.02.2014 - beim Gericht eingegangen am 18.02.2014 - eingereichte "sofortige Beschwerde" gegen das Schreiben des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2014 sowie gegen den Beschluss vom selben Tag ist unzulässig.
Eine "sofortige Beschwerde" wie § 567 () oder § () enthält das () nicht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer -Hrsg.-, , 2012, vor § RdNr. 2). Auch eine Umdeutung (zur grundsätzlichen Zulässigkeit siehe Leitherer, a.a.O., vor § 143 RdNr 15c) in eine Beschwerde führt nicht zur Zulässigkeit, denn nach § Abs. können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die vom Sozialgericht mit Beschluss vom 11.02.2014 verworfene Beschwerde vom 10.02.2014 richtete sich gegen das Schreiben des Sozialgerichts vom 04.02.2014, in welchem mitgeteilt wurde, dass es bei dem angesetzten Erörterungstermin bleibe. Bei einer Terminsbestimmung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § Abs. (Leitherer, a.a.O., § RdNr. ).
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