LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.05.2011
L 12 AS 129/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 5561/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.05.2011 (L 12 AS 129/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/9919

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 129/11 B ER - Aktenzeichen L 12 AS 694/11 B

DRsp Nr. 2011/9919

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.12.2010, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.