LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2012
L 19 AS 26/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 3693/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2012 (L 19 AS 26/12 B) - DRsp Nr. 2012/8965

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 26/12 B

DRsp Nr. 2012/8965

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 20.08.2010 änderte der Beklagte die Höhe der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Klägerin für die Zeit vom 01.09. bis 05.10.2010 ab.

Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte die Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass der Beklagte ein Netto-Erwerbseinkommen von 500,- EUR angerechnet habe, obwohl er schon bei Erlass des Bescheides Kenntnis davon gehabt habe, dass sie eine einzige Beschäftigung für ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 350,- EUR ausübe. Durch Bescheid vom 10.11.2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 20.08.2010 auf und erklärte sich bereit, die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit diese notwendig gewesen und nachgewiesen seien.