LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2011
L 6 AS 473/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 230/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2011 (L 6 AS 473/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/7837

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 473/11 B ER

DRsp Nr. 2011/7837

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.03.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des Anspruchs des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1969 geborene Antragsteller steht bei dem Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 03.12.2010 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2010 unter Anrechnung von Einkommen der Frau U N, die mit ihrem Sohn L und dem Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 05.01.2011 Widerspruch ein.