LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2011
L 6 AS 227/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 230/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2011 (L 6 AS 227/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/7836

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 227/11 B ER

DRsp Nr. 2011/7836

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.02.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1984 geborene Antragsteller beantragte beim Antragsgegner erstmalig am 28.12.2009 Leistungen nach dem SGB II. In der Folge nahm er eine Reihe von Terminen zur persönlichen Anhörung nicht wahr. Die Gründe hierfür sind zwischen den Beteiligten streitig. Am 27.10.2010 stellte der Antragsteller erneut Antrag auf Gewährung von Alg-II-Leistungen, da sein Arbeitgeber ihn während der Probezeit zum 12.11.2010 gekündigt habe.

Der Antragsteller hat am 01.12.2010 beim Sozialgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf Gewährung von Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit weiterem Schreiben vom 17.01.2011 teilte er mit, dass der Antragsgegner den von ihm am 27.10.2010 gestellten Antrag bisher nicht beschieden habe. Bis zum 03.01.2011 habe er im Bezug von Krankengeld gestanden. Seither sei sein Lebensunterhalt nicht mehr gesichert.