LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2011
L 20 AY 13/11 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AY 232/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2011 (L 20 AY 13/11 B) - DRsp Nr. 2011/8435

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen L 20 AY 13/11 B

DRsp Nr. 2011/8435

Auf die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 13.1.2011 geändert.

Den Klägern zu 1) und 2) wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Münster - S 12 AY 232/10 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, I beigeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. In der Hauptsache begehren die Kläger eine höhere Nachzahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Der am 00.00.1955 geborene Kläger zu 1) ist verheiratet mit der am 00.00.1953 geborenen Klägerin zu 2). Aus der Ehe gingen die am 00.00.1980 geborene Klägerin zu 3) und der am 00.00.1976 geborene Kläger zu 4) hervor. Die Kläger reisten im Jahr 1999 aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) in das Bundesgebiet ein. Sie hielten sich danach durchgängig hier auf und erhielten Leistungen nach § 3 AsylbLG.