LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2014
L 19 AS 109/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 4833/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.02.2014 (L 19 AS 109/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/5050

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 109/14 B ER

DRsp Nr. 2014/5050

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) sind miteinander verheiratet. Sie besitzen die ghanaische Staatsangehörigkeit. Die Antragsteller zu 3) bis zu 5) sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Am 30.08.2011 reisten der Antragsteller zu 1) sowie im Mai 2012 die Antragsteller zu 2) bis 4) in die Bundesrepublik ein. Der Antragsteller zu 5) wurde am 00.00.2013 geboren. In der Zeit vom 01.10.2011 bis zum 30.09.2012 übte der Antragsteller zu 1) eine Beschäftigung als Hilfskraft aus, deren Fortführung ihm untersagt wurde. Er erzielte einen Nettolohn von durchschnittlich 778,12 EUR. Eine Arbeitserlaubnis wurde ihm für diese Tätigkeit nicht erteilt.