LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2011
L 7 AS 887/10 B
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 106/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2011 (L 7 AS 887/10 B) - DRsp Nr. 2011/20217

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 887/10 B

DRsp Nr. 2011/20217

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 14.04.2010 geändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus E beigeordnet.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die 1980 geborene, im Leistungsbezug bei der Beklagten stehende Klägerin beantragte im Februar 2009 unter Hinweis auf eine Einstellungszusage der Firma S GmbH die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse D. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22.4.2009 ab. Die Erlangung des Führerscheins Klasse D werde nicht gefördert, da auf diesem Arbeitsmarktsektor ein Überhang an Fachkräften bestehe. Mit E-Mail vom 23.04.2009 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Die Beklagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2009 mit der Begründung, der Widerspruch sei nicht unter Beachtung des Schriftformerfordernisses eingelegt worden, als unzulässig zurück. Zudem erteilte sie der Klägerin den Hinweis, dass bis zum Ende der Widerspruchsfrist am 27.05.2009 der Widerspruch formgerecht eingelegt werden könne. Die Zustellung erfolgte am 28.04.2009 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten.