LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2012
L 15 SO 275/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 163/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2012 (L 15 SO 275/12 B) - DRsp Nr. 2013/46

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen L 15 SO 275/12 B

DRsp Nr. 2013/46

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2012 geändert. Die Vergütung für das Gutachten vom 16.04.2012 wird auf 672,97 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Die vom Sozialgericht zugelassene Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Für die vom Beschwerdegegner im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Dopplersonographie der hirnversorgenden Gefäße kann keine zusätzliche Vergütung nach Ziffer 645 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte (Ziff. 645 GOÄ) in Ansatz gebracht werden. Der Zeitbedarf für diese Untersuchung einschließlich der Auswertung ist jedoch bei den Arbeitsschritten Untersuchung und Anamnese zu berücksichtigen.