Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2012 geändert. Die Vergütung für das Gutachten vom 16.04.2012 wird auf 672,97 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Senat entscheidet gemäß §
Die vom Sozialgericht zugelassene Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Für die vom Beschwerdegegner im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Dopplersonographie der hirnversorgenden Gefäße kann keine zusätzliche Vergütung nach Ziffer 645 des Gebührenverzeichnisses zur
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