LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2012
L 11 KR 386/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 14/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2012 (L 11 KR 386/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/44

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 386/12 B ER

DRsp Nr. 2013/44

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt U Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der bei der Antragsgegnerin gegen das Risiko Krankheit versicherte Antragsteller forderte von der Antragsgegnerin u.a. mit Schreiben vom 23.09.2010 eine aktuelle Beitragsaufstellung an. Diese stellte daraufhin letztlich mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 das mit dem Antragsteller bestehende Versicherungsverhältnis ab April 2007 dar und stellte u.a. fest, dass der Antragsteller ihr bis einschließlich Oktober 2011 23.484,17 EUR (Beitrag i.H.v. 11.541,52 EUR, Säumniszuschläge i.H.v. 11.901,50 EUR, Mahngebühren iH.v. 3,35 EUR, Kosten i.H.v. 37,80 EUR) schulde und dass aufgrund der Beitragsrückstände der Leistungsanspruch ruhe.