LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2013
L 6 AS 547/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 241/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2013 (L 6 AS 547/12 NZB) - DRsp Nr. 2013/23323

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 547/12 NZB

DRsp Nr. 2013/23323

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 20.01.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06.03.2009, mit dem der Beklagte seine Bewilligungsentscheidung vom 21.07.2008 für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.07.2008 gegenüber den Klägern teilweise i.H.v. 6,36 Euro und 3,66 Euro wegen der Anrechnung von Einkommen der Ehefrau des Klägers zu 1) teilweise aufgehoben hat. Ein weiterer Aufhebungsbescheid, der nicht Gegenstand des Verfahrens ist, erging an die Ehefrau. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides führte der Beklagte aus: "Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen." Im Briefkopf des Bescheides ist das JobCenter ARGE E genannt. In der Fußzeile des Bescheides ist als Dienstgebäude der T 00 in E benannt. Des Weiteren sind in der Fußzeile eine Internetadresse sowie eine Telefonnummer des Beklagten angegeben. Zudem erscheinen in der Fußzeile auch eine Bankverbindung der Regionaldirektion NRW sowie die Öffnungszeiten des Jobcenters.