Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2010 geändert.
Der Klägerin wird ab dem 29.08.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L, O, beigeordnet.
I. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a. F.) bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
Ab dem 01.01.2005 bezog die am 00.00.1970 geborene Klägerin Leistungen nach dem SGB II. Im Jahr 2006 zog sie in das angemietete Haus B 00, 00000 O, um. Durch Bescheid vom 27.04.2007 stellte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend: Beklagter) die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung zum 05.01.2007 wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin ein.
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