LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.08.2011
L 7 AS 1903/10 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 2196/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.08.2011 (L 7 AS 1903/10 B) - DRsp Nr. 2011/20243

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 1903/10 B

DRsp Nr. 2011/20243

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.10.2010 geändert.

Der Klägerin wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 12.07.2010 bewilligt und Rechtsanwalt T aus L beigeordnet.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 07.10.2010 ist zulässig und begründet. Das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klägerin ist nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.