Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 13.05.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
1. Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
a) Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das Sozialgericht (
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung.
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