LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.07.2013
L 19 AS 2334/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 3429/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.07.2013 (L 19 AS 2334/12 B) - DRsp Nr. 2013/18466

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 2334/12 B

DRsp Nr. 2013/18466

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Nach abgeschlossenem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Antragsverfahrens mit dem Ziel einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme offener Gas- und Stromschulden.

Die 1948 geborene Antragstellerin bezog bis zum Eintritt ihrer Altersrente im April 2013 ergänzend zu Einkünften aus einer Witwenrente Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung, die ihr zuletzt mit Bescheid vom 21.01.2013 bewilligt wurden. Die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung wird mit Strom beheizt, eine der vier seit 2009 von der Antragstellerin genutzten und jeweils im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gelegenen Wohnungen wurde mit Gas beheizt.