LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.07.2011
L 19 AS 455/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 4417/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.07.2011 (L 19 AS 455/11 B) - DRsp Nr. 2011/15061

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 455/11 B

DRsp Nr. 2011/15061

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.02.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für April 2009.

Die am 00.00.1964 geborene Klägerin zu 1) wohnte im April 2009 mit ihren beiden Kindern, der am 00.00.1990 geborenen Klägerin zu 2) und dem am 00.00.1989 geborenen Kläger zu 3) zusammen. Die Bruttokaltmiete belief sich ab 01.09.2008 auf 435,90 EUR. Die Wohnung wurde über Fernwärme beheizt, das Warmwasser wurde über die Fernwärme aufbereitet. Die Abschlagszahlung an den Energieversorgungsträger belief sich ab dem 01.08.2008 auf 115,00 EUR mtl ...