LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2013
L 19 AS 761/13 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2774/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2013 (L 19 AS 761/13 B) - DRsp Nr. 2013/25354

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 761/13 B

DRsp Nr. 2013/25354

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.03.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist verheiratet. Seine Ehefrau ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für den Kläger ist eine Betreuerin bestellt.

Der Kläger und seine Ehefrau bezogen im Jahr 2012 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem (). Am 28.06.2012 erfolgte eine Gutschrift in Höhe von 1.483,10 EUR aus dem Nachlass des Vaters des Klägers auf dem Konto des Klägers. Des Weiteren wurde dem Kläger im Juni ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung in Höhe von 166,55 EUR auf seinem Konto gutgeschrieben. Davon leitete die Betreuerin des Klägers an eine ehemalige Mitbewohnerin die Hälfte des Betrages weiter. Durch Aufhebungsbescheid vom 05.09.2012 hob der Beklagte die Entscheidung vom 08.03.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.07.2012 für die Zeit vom 01.08. bis 30.08.2012 in Höhe von 1.161,44 EUR teilweise auf. Er führte aus, dass ab August 2012 der am 28.06.2012 ausgezahlte Erbschaftsanteil von 1.483,10 EUR zu 1/6, also monatlich in Höhe von 247,18 EUR von August 2012 bis Januar 2013 angerechnet werde. Auf einen Überprüfungsantrag des Ehepaares hin hob der Beklagte diesen Bescheid auf.