LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2014
L 7 AS 545/14 B ER und L 7 AS 546/14 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 552/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2014 (L 7 AS 545/14 B ER und L 7 AS 546/14 B) - DRsp Nr. 2014/9211

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 545/14 B ER und L 7 AS 546/14 B

DRsp Nr. 2014/9211

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung der vor dem Sozialgericht Dortmund anhängigen Klage S 31 AS 553/14 wird angeordnet. Der Antragstellerin wird für das Verfahren in der ersten Instanz ab 11.02.2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus C gewährt. Der Antragstellerin wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus C gewährt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und der Klage bezüglich der Verpflichtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner, einen Rentenantrag gemäß § 12a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu stellen.