LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2014
L 11 KA 99/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 29/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2014 (L 11 KA 99/13 B ER) - DRsp Nr. 2014/8805

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 99/13 B ER

DRsp Nr. 2014/8805

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.10.2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 7). Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Umstritten ist, ob der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der hälftigen Zulassung des Beigeladenen zu 7) anordnen durfte.

Die Antragstellerin ist seit dem Oktober 2010 als psychologische Psychotherapeutin mit hälftigem Versorgungsauftrag unter dem Praxissitz "I-straße 00, N" zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen.

Die Beigeladene zu 8) ist seit 1999 mit dem Praxissitz " N, V-straße 00" als psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Im Dezember 2011 beantragte sie die Ausschreibung ihres Psychotherapeutensitzes im Umfang eines halben Versorgungsauftrags und benannte den Beigeladenen zu 7) als ihren Nachfolger. Gleichzeitig erklärte sie die Beschränkung ihres Versorgungsauftrags auf die Hälfte und insoweit den Verzicht auf die Zulassung mit der Maßgabe der bestandskräftigen Nachfolge des halben Praxissitzes.