Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2013 wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller zu erstatten
Der zulässige Antrag (§ 199 Abs. 2 Satz 1 SGG) ist unbegründet.
Im Rahmen der bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG zu treffenden Abwägung der Interessen der Beteiligten überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Vollziehung der Entscheidung das Interesse des Antragsgegners daran, nicht vor Abschluss des Instanzenzugs des Eilverfahrens Leistungen erbringen zu müssen.
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