LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2012
L 7 AS 66/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 3295/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2012 (L 7 AS 66/12 B) - DRsp Nr. 2012/8964

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 66/12 B

DRsp Nr. 2012/8964

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.12.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage des Klägers auf Zahlung von weiteren 32,80 EUR monatlich für den Zeitraum von Juli bis September 2011 hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen des § 32 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vor und der Beklagte war berechtigt, das Arbeitslosengeld II des Klägers für drei Monate zu mindern. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).