Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.06.2011 geändert. Den Klägerinnen wird für das Klageverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S aus E beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Klägerinnen ist begründet. Der Senat geht aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes vom 17.06.2011 davon aus, dass die Klägerinnen die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt haben.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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