LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2012
L 7 AS 1134/11 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 977/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2012 (L 7 AS 1134/11 B) - DRsp Nr. 2012/8961

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1134/11 B

DRsp Nr. 2012/8961

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.05.2011 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus C beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.