LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2012
L 2 SB 83/12 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 605/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2012 (L 2 SB 83/12 B) - DRsp Nr. 2012/8960

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 2 SB 83/12 B

DRsp Nr. 2012/8960

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 02.02.2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH), wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist auch bei einer Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) der Fall (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 07.07.2011, Az. L 7 AS 527/11 B m.w.N.). Denn der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nimmt darauf Rücksicht, dass das eine Entscheidung zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht getroffen hat. Bei seiner auf § Abs. Satz 4 gestützten Entscheidung hat das keine Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache getroffen. Dementsprechend hatte das bereits im Beschluss vom 24.10.2011 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - mit erneutem Beschluss die Abänderung des unanfechtbaren Beschlusses abgelehnt wird, denn ansonsten könnte auf diese Weise der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit umgangen werden.