LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2011
L 16 AL 90/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 AL 102/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2011 (L 16 AL 90/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/8433

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen L 16 AL 90/11 B ER - Aktenzeichen L 16 AL 91/11 B

DRsp Nr. 2011/8433

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin T Schulz aus I wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2011 ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis und in der zutreffenden ausführlichen Begründung zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Beiladung des Jobcenters der Stadt E und der Region I abgelehnt. Auch die Ablehnung von Prozesskostenhilfen (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren ist zu Recht erfolgt.

Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich auf den angefochtenen Beschluss Bezug. Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf die Beschwerdebegründung auf Folgendes hin: