LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.02.2014
L 9 AL 233/13
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 AL 1000/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.02.2014 (L 9 AL 233/13) - DRsp Nr. 2014/4035

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen L 9 AL 233/13

DRsp Nr. 2014/4035

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte auf einen Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages verpflichtet werden kann, dass der Kläger von einem von der Zuständigkeitsregelung des Sozialgesetzbuches Zweiten Buches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) abweichenden Träger betreut wird.

Der Kläger hatte vor Inkrafttreten des SGB II beim Deutschen Bundestag eine Petition eingereicht. Er wollte hiermit erreichen, dass er ab dem 01.01.2005 trotz seines Wohnsitzes im Kreis T weiterhin durch den an seinem früheren Wohnsitz im N Kreis zuständigen Grundsicherungsträger nach dem SGB II betreut wird. Die darauf folgende Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drs. 15/4182) enthielt die folgende Passage:

"( ... ) Seitens der BA sollte sichergestellt werden, dass der Petent nach Inkrafttreten des Kommunalen Optionsgesetzes am 01.01.2005 seinem bisherigen Wunsch entsprechend durch den dann nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende in B betreut wird ( ... )".