LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.02.2009
L 20 B 162/08 SO ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 260/08 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.02.2009 (L 20 B 162/08 SO ER) - DRsp Nr. 2009/8566

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen L 20 B 162/08 SO ER

DRsp Nr. 2009/8566

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.10.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird abgelehnt.

Gründe:

I. Streitig ist die Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin zu gestatten, ihre Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte (WfB) statt in Vollzeit zukünftig halbtags auszuüben.

Die 1969 geborene Antragstellerin leidet an einer infantilen Cerebralparese mit spastischer Diplegie und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie erhält Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Das zuständige Versorgungsamt hat einen Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen u.a. für die Merkzeichen H, Rf und aG festgestellt. Die Antragstellerin ist seit dem 01.03.1995 im Arbeitsbereich der Werkstätten der Arbeiterwohlfahrt GmbH E, M 00, beschäftigt (Abteilung Montage in der manuellen Schraubenverpackung). Der Antragsgegner erbringt als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe.