LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2011
L 19 AS 1965/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 12.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 89/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2011 (L 19 AS 1965/10 NZB) - DRsp Nr. 2011/20216

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1965/10 NZB

DRsp Nr. 2011/20216

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.10.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Übernahme einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 667,12 EUR.

Der am 00.00.1979 geborene Kläger bezog von der Beklagten u. a. in der Zeit vom 01.06.2005 bis 30.09.2006 durchgehend Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Wohnung F-straße 00 in S. Durch Bescheid vom 21.03.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2006. Zum 01.09.2006 immatrikulierte sich der Kläger als Student.

Unter dem 24.08.2006 erstellten die Vermieter des Klägers eine Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2006 und forderten vom Kläger eine Nachzahlung von Neben- und Heizkosten in Höhe von insgesamt 1.039,31 EUR bis zum 23.09.2006. Unter dem 02.11.2006 erstellten die Vermieter eine korrigierte Abrechnung über einen Betrag von 667,12 EUR.