LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2009
L 9 B 34/08 AL
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 (10) AL 82/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2009 (L 9 B 34/08 AL) - DRsp Nr. 2009/3103

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2009 - Aktenzeichen L 9 B 34/08 AL

DRsp Nr. 2009/3103

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.10.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 06.10.2008 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und ausgeführt, dem Kläger könne nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil er trotz Fristsetzung durch das Gericht weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, noch diese durch Vorlage sonstiger Unterlagen glaubhaft gemacht habe. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, der Beschluss könne mit der Beschwerde angefochten werden.

Gegen den am 10.10.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 15.10.2008 Beschwerde erhoben, die nicht begründet wurde.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.