LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.11.2013
L 12 AS 1734/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 44 AS 3104/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.11.2013 (L 12 AS 1734/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/25104

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 1734/13 B ER

DRsp Nr. 2013/25104

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsgegner.

Der Antragsteller beantragte die Vollstreckung mittels Verhängung von Zwangsmaßnahmen gegen den Antragsgegner aus einem im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 11.03.2013 beim Landessozialgericht NRW (LSG NRW unter dem Az.: L 7 AS 2331/12 B ER) geführten Beschwerdeverfahren (zu S 44 AS 3104/12) geschlossenen Vergleichs. Dieser lautete wie folgt:

1. Der Antragsgegner erklärt sich bereit, für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.04.2013 monatlich den gesetzlichen Regelbedarf unter Abzug eines bereinigten Einkommens i. H. v. 60,00 Euro zu gewähren. Desweiteren werden die Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. monatlich 449,00 Euro übernommen. Bei der Gewährung des Regelbedarfs und der Kosten der Unterkunft und Heizung handelt es sich lediglich um eine vorläufige Bewilligung.

2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

3. Damit sehen die Beteiligten das Beschwerdeverfahren in allen Punkten als erledigt an.