LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.09.2013
L 9 SO 192/13
Vorinstanzen:
SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 178/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.09.2013 (L 9 SO 192/13) - DRsp Nr. 2013/21646

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 192/13

DRsp Nr. 2013/21646

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 01.03.2013 gerichtete Berufungsverfahren

ist abzulehnen, weil die sich aus § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden Voraussetzungen hierfür in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliegen.