Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 01.03.2013 gerichtete Berufungsverfahren
ist abzulehnen, weil die sich aus § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden Voraussetzungen hierfür in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliegen.
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